Quickborn unter Höchstspannung
  12.11.12 Entwurf Novelle 26.BImSchV: Kommentar
 

 12.11.12

Stellungnahme

                                (Aspekt Höchstspannungsleitungen)        

 zur

Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
(Entwurf,  Stand 24.10.12)

 

(I) Die geplanten Änderungen umfassen – entgegen der Behauptung – keinesfalls  „insbesondere auch den vorsorgenden Gesundheitsschutz“.

 Die einzige Ausnahme ist das Überspannungsverbot von Gebäuden durch Höchstspannungsleitungen. Aber auch dieses soll für einen wesentlichen Teil der Betroffenen nicht gelten, nämlich für die bei Bestandsanlagen (auch im Falle späterer wesentlicher Änderungen),  bei neu zu errichtenden Höchstspannungsleitungen auf bestehenden Trassen und für die Betroffenen von bestehenden Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüssen und vor dem 31.12.2013 (!!)  beantragten Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren.

Zudem ist der Tatbestand der Überspannung nicht das wesentliche gesundheitsrelevante Kriterium.  Es kann Höchstspannungsleitungen geben, die in einigen Metern  Abstand vom Gebäude höhere Magnetfelder im Gebäude bewirken als andere, die das Gebäude direkt überspannen.

 Insgesamt ist der bei weitem überwiegende Teil der Betroffenen nicht berücksichtigt.

 

(II) In der Begründung der geplanten Änderung der Verordnung  wird mehrfach die Anpassung an neueste wissenschaftliche Erkenntnisse genannt. Das ist gerade nicht der Fall. Der Eindruck,  der  erweckt wird/erweckt werden soll (z.B. vor Gericht),  dass der Verordnungsgeber seinen Pflichten nachkommt, ist somit falsch.

 

(III) Insgesamt erscheinen die  geplanten Änderungen völlig unzureichend für den vorsorgenden Gesundheitsschutz. Sie erscheinen z.T. sogar eher als ein Rückschritt im Vergleich zu früheren Empfehlungen des Bundesamts für Strahlenschutz.  Es ist somit auch äußerst unwahrscheinlich, dass sie die Akzeptanz der Bevölkerung erhöhen.

 

Begründungen zur Stellungnahme:

 (1)  Im Wesentlichen gelten weiterhin die Grenzwerte der 26. BImSchV von 1996. In diesen werden potentielle Langzeiteffekte der Exposition wie erhöhtes Krebsrisiko nicht berücksichtigt. Darauf wird von der ICNIRP[1] selbst ausdrücklich hingewiesen (1998 , [ICNIRP1998]).

 

(2) Die als  konsistent anerkannten wissenschaftlichen (!)  Ergebnisse aus epidemiologischen Untersuchungen aus über fünfzehn Jahren werden damit ignoriert. Die Schaffung zugehöriger Vorsorgewerte wird abgelehnt mit Hinweis auf eine Einstufung der SSK[2],  die – wie an anderer Stelle konstatiert  [SSK2011] – einen starken subjektiv geprägten Anteil enthält.

In der  Charakterisierung der Stärke der Evidenz (Beweislage) besteht internationale Uneinigkeit [SSK2011],  auch zwischen offiziellen Organisationen wie z.B. SSK, EPA[3] [EPA2005],  IARC[4] [[IARC2006]],  ganz abgesehen von Nicht-Regierungs-Organisationen wie Bioinitiative Group.

Ursprünglich-  seit der  Gründung  der SSK - haben epidemiologische Studien in vielen Jahren bei der Bewertung von Strahlenrisiken  eine zentrale Rolle gespielt .  Noch 2001 formulierte die SSK: „Für die Erfassung möglicher Risiken sind epidemiologische Studien von besonderer Bedeutung“ [SSK2001]. 2011 formuliert die SSK nahezu entgegengesetzt: „..die überproportionale Gewichtung epidemiologischer Befunde wird von der SSK nicht unterstützt“ [SSK2011] .

Die SSK steht mit ihrer relativ geringen Gewichtung für die Bedeutung epidemiologischer Studien im direkten Gegensatz zu der Aussage der Generaldirektion  „Gesundheit & Verbraucher“ der Europäischen Kommission [EC2011] :

„Die Epidemiologie (Fall-Kontroll-Studien) ist die wichtigste Quelle für Hinweise zu möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern“.

Andere Staaten – wie z.B. die Niederlande, die Schweiz  - tragen dem in ihrem Risikomanagement Rechnung und haben bis zu um den Faktor 100 niedrigere Vorsorgewerte.

 

(3)  Die gefundenen erhöhten Risiken aus  epidemiologischen Studien sind abgesicherte Fakten.

Dass man für den gefundenen Zusammenhang zwischen magnetischen Feldern von Hochspannungsleitungen und erhöhtem Kinderleukämierisiko keinen allgemein anerkannten Wirkungsmechanismus  auf molekularer Basis kennt, ändert nichts an den Fakten. Die in dem Entwurf verwendete Formulierung  erweckt den irreführenden Eindruck, dass diese nicht wissenschaftlich gesichert sind.  Diese Formulierung kann z.B. die SSK nur verwenden, weil sie als wissenschaftlich gesichert speziell nur die Zusammenhänge definiert, für die ein Wirkungsmechanismus  auf molekularer Basis bekannt ist. 

Die Forderung eines nachgewiesenen Wirkungsmechanismus als Voraussetzung für eine Evidenzeinstufung, die überhaupt irgendwelche Konsequenzen hat, verstößt gegen das anerkannte und gebräuchliche Verfahren (siehe auch [SSK2011] ) der Anwendung der Kriterien nach Bradford-Hill [Brad1965].

Die Forderung eines nachgewiesenen Wirkungsmechanismus als Voraussetzung für einen Vorsorgewert widerspricht dem Prinzip eines Vorsorgewertes [EC2000].

 (4) Die geplanten Regelungen tragen den wesentlich höheren Magnetfeldern nahe 380-kV-Leitungen keine Rechnung.  Ein langjähriges Argument gegen die Notwendigkeit niedrigerer Vorsorgewerte war, dass auch bei Wohnungen in der Nähe von Hochspannungsleitungen diese nur in Ausnahmefällen einen gravierenden Anteil an den Feldern hätten, denen die Menschen im Alltag ausgesetzt sind  [BFS2008]. Diesem Argument widersprechen aktuelle Messungen nahe 380-kV-Leitungen drastisch [ECO2009]. 

 (5) Das Ausmaß  des erhöhten Risikos durch diese höheren Belastungen ist unbekannt, da das zweifach höhere Kinderleukämierisiko nur bei maximalen Magnetfeldern gemessen wurde, die weit unter den Magnetfeldwerten unter einer 380-kV-Leitung liegen.

 (6) Das Forschungsprogramm des Bundesamts für Strahlenschutz 2009 bis 2013 und entsprechende Forschungsprojekte im EU-Rahmen belegen deutlich gravierende Wissenslücken mit beträchtlichem Risikopotential und die Notwendigkeit deren Klärung.  Die notwendigen Ergebnisse düften  bestenfalls erst zu einer Zeit zur Verfügung stehen,  in der ein großer Teil des Höchstspannungsnetzausbaus schon abgeschlossen sein sollte: Ein klassischer Fall für die Notwendigkeit von Vorsorgemaßnahmen.

 (7) In der Begründung der geplanten Änderung der Verordnung steht: Eine Befristung ist abzulehnen, da die Verordnung bereits seit 1996 besteht und ein von allen Betroffenen anerkanntes und gut funktionierendes System für den Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung darstellt.  Diese Aussage ist falsch. Große Teile gerade der betroffenen Bevölkerung, Regierungen mehrerer anderer Staaten, internationale wissenschaftliche Organisationen und das Europaparlament sehen das entgegengesetzt. Offensichtlich sind den Verfassern der geplanten Änderung auch die betreffende Entschließung  des Europaparlaments  und Veröffentlichungen der Europäischen Kommission nicht bekannt.

Dass die Verordnung von 1996 überhaupt gegen langfristige Wirkungen nichtionisierender Strahlung schützt,  kann allein schon deswegen nicht behauptet werden, weil es beklagenswerterweise auch nach 15 Jahren dazu keine entsprechenden systematischen Falldaten  gibt, selbst nicht bei den Fällen, wo wissenschaftliche Hinweise vorliegen.

 (8) Die Verordnung berücksichtigt weiterhin nicht die Wirkungen nichtionisierender Strahlung auf  elektronisch betriebene Implantate, trotz  der stark steigenden Anzahl von Trägern dieser Implantate.  Während von den Betreibern von Funkanlagen verlangt wird, dass sie in geeigneter Art und Weise den Schutz von Trägern aktiver Körperhilfsmittel  ermöglichen, ist dieses bei den Betreibern der Höchstspannungsleitungen nicht der Fall.

 Anmerkung:

Da ein Grenzwert von 100 Mikrotesla uns schon als viel zu hoch für den vorsorgenden Gesundheitsschutz erscheint, lassen wir den geplanten Wert von 200 Mikrotesla unkommentiert.

 

Zitate

 

[Brad1965]  A. Bradford Hill, The Environment and Disease: Association or Causation, Section of Occupational Medicine,  Meeting January 14 1965

 

[BFS2008] http://www.bfs.de/de/elektro/faq/faq_hochspannung.html

 

[EC2000] Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Mitteilung der Kommission, Die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips, 2.2.2000

 

[EC2011] Generaldirektion „Gesundheit & Verbraucher“ der Europäischen Kommission, Health and Consumer e-News, 22.11.2011

 

[ECO2009]  Studie des Ecolog-Institutes im Auftrag des BfS, Vorhaben 3608S03011, Bestimmung und Vergleich der von Erdkabeln und Hochspannungsfreileitungen verursachten Expositionen gegenüber niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern,2009

 

[EPA2005] U.S. Environmental Protection Agency Washington, DC,  Guidelines for Carcinogen Risk Assessment. Risk Assessment Forum , 2005

 

 [IARC2006]  IARC Monographs on the Evaluation of Carcinogenic Risks to

Humans. Preamble, 2006

http://monographs.iarc.fr/ENG/Preamble/CurrentPreamble.pdf

 

 [ICNIRP98]  Guidelines for Limiting Exposure to Time-Varying Electric, Magnetic, and Electromagnetic Fields (up to 300 GHz)”der International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP), 1998]

 

[SSK2001] Empfehlung  der Strahlenschutzkommission, Grenzwerte und Vorsorgemaß-nahmen zum Schutz der Bevölkerung vor  elektromagnetischen Feldern,  4.7.2001

 

[SSK2011] Stellungnahme der Strahlenschutzkommission, Vergleichende Bewertung der Evidenz von Krebsrisiken durch elektromagnetische Felder und Strahlungen, 15.4.2011



[1] International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection

[2] Strahlenschutzkommission, ein von der Bundesregierung zusammengestelltes Beratungsgremium

[3] EPA: U.S. Environmental Protection Agency Washington, DC

[4] IARC: International Agency for Research on Cancer (Institut der Weltgesundheitsorganisation)

 
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