Quickborn unter Höchstspannung
  Risikomanagement Höchstspannungsleitungen
 

15.10.17
                      „Bislang kein Mindestabstand“

Artikel in den VDI nachrichten Nr.40, 6.10.17 (S.1 u. S.8).
('VDI nachrichten' ist die Zeitung der Ingenieure und wird publiziert vom VDI Verlag (100%e Tochter des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI)).      (s. auch: https://www.vdi-nachrichten.com/Gesellschaft/Bislang-Mindestabstand)

Thema: Die Diskrepanz zwischen zwei Bundesbehörden, dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) und der Bundesnetzagentur (BNetzA), im Hinblick auf den zu realisierenden Abstand von Überlandleitungen zu Wohngebieten.  Konkreter Bezug wird genommen auf die Stellungnahme des BfS im Rahmen der künftigen Bedarfsermittlung für den Netzausbau (Überlandleitungen).
(Das BfS ist die oberste Strahlenschutzfachbehörde in Deutschland und zuständig für die Erarbeitung von Empfehlungen zum Schutz und zur Vorsorge im Hinblick auf gesundheitliche Auswirkungen.)

Eigene Zusammenfassung:
>>>  De facto werden die gesundheitsrelevanten Empfehlungen des BfS von der BNetzA ignoriert bei einer Planung, die für Jahrzehnte Bestand haben soll, mit allen eventuellen Konsequenzen. So wird zur Genehmigung der Trassenführung von Höchstspannungsleitungen von der BNetzA kein Mindestabstand zu Wohngebäuden eingefordert.

>>>  Die BNetzA beruft sich zum Teil auf formaljuristische Argumente. Gesundheitliche Schutz- bzw. Vorsorgemaßnahmen, die sich aus offenkundigen sachlichen Zusammenhängen ergeben,  scheinen dabei keine Rolle zu spielen. So z.B. die Tatsache, dass größere Reduzierungen der Feldstärken nahe an Höchstspannungsfreileitungen eben nur durch Vergrößerung der Abstände von diesen Höchstspannungsleitungen möglich sind.

>>> Zudem werden von der BNetzA alle potentiellen gesundheitlichen Risiken mit dem Hinweis auf die Einhaltung der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung abgetan. Mit der Einhaltung der dort vorgegebenen Grenzwerte seien die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch elektrische und magnetische Felder geregelt.

Kommentar:
*  Das BfS als Bundesoberbehörde ist zuständig für die Bewertung durch Strahlung bedingter gesundheitlicher Risiken.  Eine Bundesoberbehörde findet u.a. ihre Berechtigung zur Bereitstellung fachlicher Kompetenz bei der Vorgabe gesetzlicher Regelungen und generell für Entscheidungen der Regierung. Die erforderliche fachliche Kompetenz muss sich auf den aktuellen Kenntnisstand beziehen.
Falls nur die gesundheitlichen Schäden beachtet werden sollen, die schon durch bestehende gesetzliche Regelungen erfasst werden, benötigt man dafür keine obere Strahlenschutzbehörde, sondern nur einen juristischen Kontrollablauf.

*  Die für die Trassengenehmigungen maßgebliche BNetzA stützt sich für Gesundheitsschutz bzw. –vorsorge ausschließlich auf die gültigen Grenzwerte, entgegen den Empfehlungen der fachlich kompetenten Behörde.

 *  Dabei ist unbestritten, dass diese Grenzwerte nur akute gesundheitliche Wirkungen berücksichtigen.

*  Die Herleitung der aktuellen Grenzwerte stammt von vor 1997 (!). Für ihre Festlegung waren Organisationen maßgeblich, aus deren Kreis selbst mittlerweile auf die Defizite bei ihrer Herleitung hingewiesen wird (ein Überblick und Zitate hierzu s. „Grenzwerte-Herleitung: wissensch. Defizite 2016 "(s. Inhaltsübersicht links)).

*  Außerdem wird bei der ausschließlichen Berücksichtigung der aktuellen Grenzwerte für Gesundheitsschutz bzw. –vorsorge die mittlerweile sehr umfangreiche wissenschaftliche Literatur negiert, die langfristige gesundheitliche Folgen niederfrequenter elektromagnetischer Felder nahelegen.

*  Die Genehmigung von Höchstspannungsleitungen sehr dicht an Häusern auch noch in den letzten Jahren mit der Begründung ausreichenden Gesundheitsschutzes bzw.  –vorsorge, der allein durch Beachtung der gültigen Grenzwerte gegeben sei, fußt  auf der Benutzung von nachweislich und bekanntermaßen ungeeigneten/unzureichenden Methoden. Das betrifft Methode und Vorgehensweise bei der Ableitung der (noch) gültigen Grenzwerte:
1. Die Ableitung ist wissenschaftlich u. methodisch unzureichend.
2. Die Anwendung erfolgt auch für einen Bereich, für den die Ableitung gar nicht gültig ist (langfristige gesundheitliche Schäden).

*  Rechtliche Konsequenzen sind nicht Thema dieser Website. Hingewiesen sei aber in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung zum dynamischen Grundrechtsschutz: Sobald neuere Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik Gefahren aufzeigen, die bisher unbekannt oder falsch eingeschätzt worden waren, hat der Gesetzgeber die getroffene Regelung dem neuen Erkenntnisstand anzupassen. 
(s. hierzu z.B. [Die Grenzwerte der 26. BlmSchV: Naturwissenschaftliche und juristische Defizite, K. Buchner, B. Schwab, Zeitschrift für Umweltrecht, 4/2013] mit Zitat [BVerfGE 49, 89, 130]).

 
  Heute waren schon 17 Besucher (86 Hits) hier!