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12.3.16    Anmerkungen zu

„Allgemeine Verwaltungsvorschrift  zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder -26.BImSchV“


1)  1.2.16  Die obige Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt in Kraft.

 2)  4.3.16  Artikel in den VDI nachrichten „Mit höheren Strommasten allein ist es nicht getan“  

Dieser Artikel ist einer der rar gewordenen Pressekommentare zum Thema „Belastung durch elektromagnetische Felder/Gesetzliche Regelungen“, die auch kritische Stimmen zu Worte kommen lassen – hier zur neuen Verwaltungsvorschrift. Die ständig wachsende Anzahl wissenschaftlicher Veröffentlichungen, die strengere verpflichtende Regelungen unbedingt geraten erscheinen lassen (seien sie als Vorsorgemaßnahmen oder anders bezeichnet) findet i.a. keinerlei Resonanz in der Presse.

 3) 13.3.16  Eigene Anmerkungen hierzu:

3.1)  Zu den Grenzwerten:  Wenn im Zusammenhang mit den sehr deutlich strengeren Schweizer Grenzwerten Aussagen zitiert werden (im obigen Artikel vom BMU), diese seien im Gegensatz zu den deutschen Grenzwerten nicht wissenschaftlich abgeleitet, so ist anzumerken:

Die wissenschaftliche Argumentation hinter den deutschen Grenzwerten  für elektromagnetische Felder bezieht sich ausdrücklich nur auf unmittelbare Wirkungen. Bei diesen Grenzwerten werden potentielle Langzeiteffekte der Exposition wie z.B. erhöhtes Krebsrisiko gar nicht berücksichtigt.

>>>  Darauf wird von der International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP)  selbst ausdrücklich hingewiesen [1].

Andere Staaten – wie z.B.  die Schweiz  - tragen dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand über potentielle Langzeiteffekte Rechnung und haben deshalb wesentlich niedrigere Vorsorgewerte.

>>>  Die Defizite der deutschen Regelung werden auch von der zuständigen deutschen Bundesbehörde, des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS), gesehen [2]:

„Vorsorgemaßnahmen ergänzen die Grenzwerte. Neben den nachgewiesenen gesundheitlichen Auswirkungen gibt es allerdings wissenschaftliche Hinweise auf gesundheitliche Risiken bei niedrigen Feldstärken. Um diesen Hinweisen Rechnung zu tragen, fordert das Bundesamt für Strahlenschutz  Vorsorgemaßnahmen: …  Bei der Planung und Genehmigung von Gebäuden sollte auf einen ausreichenden Abstand zu Hochspannungsleitungen ….  geachtet werden.“

>>>  Auf der Anhörung zur Novelle der 26. BImSchV am 27.2.13 haben nicht nur drei der vier als Sachverständige geladenen Wissenschaftler strengere Grenzwerte bzw. entsprechende verpflichtende Vorsorgemaßnahmen gefordert, sondern auch der Sachverständige des Bundesamts für Strahlenschutz [3].  Er hat konstatiert, dass … die wissenschaftliche Befundlage nicht stark genug sei, um einen Kausalzusammenhang zu belegen, aber ausreichend, um eine Besorgnis zu begründen.  Die Grenzwerte alleine würden „ganz klar “ nicht ausreichen. Langfristfolgen könnten,  da sie stochastische Effekte sind, „natürlich“ nicht mit Grenzwerten, wie sie hier  zur Debatte stehen, abgedeckt werden. Die Grenzwerte müssten ergänzt werden durch das Vorsorgeprinzip, durch Vorsorge in allen Bereichen, und zwar ganz konsequent und „stringent “.

[1]  Guidelines for Limiting Exposure to Time-Varying Electric, Magnetic, and Electromagnetic Fields (up to 300 GHz)der International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP), 1998

[2]  Website des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS): www.bfs.de 

 

[3]  Deutscher Bundestag   Protokoll Nr. 17/92  Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 92. Sitzung, Berlin, 27.02.2013

 3.2)  Hinweis für Betroffene von neuen oder auszubauenden Stromtrassen:

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift  zur Durchführung der 26.BImSchV betrifft nicht die Auswahl zwischen alternativen Trassen z.B. unter den Kriterien Minimierung der Anzahl der belasteten Anwohner oder der Höhe der Belastung der Anwohner.

Siehe Teil 3.1 der Vorschrift:

„3.1 Minimierungsziel und Rahmenbedingungen

……..  Die Prüfung möglicher Minimierungsmaßnahmen erfolgt individuell für die geplante Anlage einschließlich ihrer geplanten Leistung und für die festgelegte Trasse. Das Minimierungsgebot verlangt keine Prüfung nach dem im Energiewirtschaftsrecht verankerten sogenannten NOVA-Prinzip – Netzoptimierung vor Netzverstärkung vor Netzausbau - und keine Alternativenprüfung, wie zum Beispiel Erdkabel statt Freileitung, alternative Trassenführung oder Standortalternativen, die nach den sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem Planfeststellungsrecht, erforderlich sein können.

…..   Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, indem Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen betrachtet werden. …“

 
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